Nutzung eines fehlerhaften Steuerbescheides birgt Risiken
(Zürich/Frankfurt, den 09. 09. 2013) Fehler des Finanzamtes dürfen zum eigenen Vorteil genutzt werden. Trotzt dieser vor Kurzem ergangenen Entscheidung ist Vorsicht angebracht. „Solange die Frist für die Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen ist, kann das Finanzamt den Steuervorteil, der aus dem Fehler resultiert, zurückfordern“, warnt Oliver Biernat, Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Internationales Steuerrecht der in Frankfurt ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax. Das kann die anfängliche Freude über einen Fehler des Finanzamtes schnell zunichtemachen und für Selbstständige und Unternehmen sogar Risiken bergen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn ein vom Finanzamt festgestellter Verlustvortrag in Anspruch genommen wird, obwohl dieser aufgrund eines Fehlers des Finanzamtes falsch ist. Im Ausgangsfall hatte ein Steuerpflichtiger fehlerfrei positive Einkünfte erklärt. Das Finanzamt machte daraus negative Einkünfte und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Diesen nutzte der Steuerpflichtige im Folgejahr. Der BFH attestierte ihm, dass er nicht dazu verpflichtet war, das Finanzamt auf den Fehler im Steuerbescheid hinzuweisen, da seine ursprünglich Steuererklärung völlig korrekt war (Urteil vom 4.12.2012, Az.: VIII R 50/10).
„Die Festsetzungsverjährung beträgt bei der Umsatzsteuer ein Jahr, bei allen anderen Steuern vier Jahre“, stellt Biernat klar. Wenn, wie bei Unternehmen und Selbstständigen üblich, eine Steuererklärung oder -anmeldung abzugeben ist, beginnt diese Frist allerdings erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung bzw. Anmeldung abgegeben wurde. Bleiben eine Erklärung oder Anmeldung aus, beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Fristen für eine Rückforderung können also erheblich sein. Ist Steuerhinterziehung mit im Spiel, kann die Finanzverwaltung den fehlerhaften Bescheid sogar bis zu 13 Jahre lang rückabwickeln, denn in diesem Fall liegt die Festsetzungsverjährung bei zehn Jahren.
„Unternehmen, die bilanzieren, müssen sich angesichts der Rückforderungsmöglichkeit fragen, ob sie für den fehlerhaften Betrag eine Rückstellung bilden“, erläutert Biernat. Spätestens bei einer Betriebsprüfung würde der Fehler im Steuerbescheid damit offensichtlich. „Ein Rückstellung muss allerdings nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist“; stellt Wirtschaftsprüfer Biernat klar, „erachtet das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, dass der fehlerhafte Bescheid auffällt, als gering, braucht es auch keine Rückstellung zu bilden.“
„So schön ein zugunsten des Steuerpflichtigen ergangener fehlerhafter Bescheid sein mag – sich darauf zu verlassen, kann weitreichende Folgen haben“, warnt Biernat, der die Praxisgruppe Internationales Steuerrecht des internationalen Beratungsverbunds Geneva Group International (GGI) leitet. Denn oft basieren in Unternehmen Folgeentscheidungen auf einem solchen Bescheid. Denen wird die Grundlage entzogen, sollte das Finanzamt seinen Fehler doch noch rechtzeitig entdecken. Biernat: „Hier muss sehr genau geprüft werden, welches Risiko droht und ob dieses über den gesamten Zeitraum, der dem Finanzamt noch für eine Rückforderung zur Verfügung steht, tragbar ist.“
Infos: www.benefitax.com
Oliver Biernat
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