Copytrack: Der an die Wand gemalte Teufel verblasst!

Report this content

Erste Klarheit für Juristen und journalistisch tätige Fotografen: Das Kunsturhebergesetz hat neben der DSGVO weiterhin Bestand

Berlin, 29.06.2018: Das Kunsturhebergesetz findet auch nach Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung. Dies beschloss als erstes deutsches Gericht das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 W 27/18 vom 18.06.2018). Damit ist für journalistisch tätige Fotografen eine erste Sicherheit nach dem Wirksamwerden der Verordnung geschaffen. Das Bildrechtportal Copytrack begrüßt diese Entscheidung. Bei betroffenen Kunden sei nun eine deutliche Erleichterung spürbar. Das Portal baut auf weitere Rechtsprechungen, welche die DSGVO relativieren. 

Die Rechtsabteilung von Copytrack erhielt in den vergangenen Wochen täglich Anfragen von Fotografen. Nach Inkrafttreten der DSGVO glaubten viele Kunden des Portals schon an ein Ende der Personenfotografie. Auch bei Rechtsexperten herrschte Unklarheit. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) können Marie Slowioczek-Mannsfeld und ihre Kollegen endlich fundiert erste Antworten auf die von der DSGVO aufgeworfenen Fragen geben. Die Leiterin der Rechtsabteilung von Copytrack zum Beschluss des OLG Köln: 

"Vor und nach dem 25.05.2018 gab es unter Fotografen vielerorts nur ein Thema: Macht die Datenschutz-Grundverordnung Personenfotografie unmöglich? Auch Juristen waren unsicher, wie die Verordnung auszulegen ist und wie sie sich auf den Fotografenalltag auswirken würde. Dank des OLG Köln ist der an die Wand gemalte Teufel etwas verblasst und wir wissen nun, dass das KUG mit dem Stichtag der DSGVO nicht abgeschafft wurde. Es bleiben noch ein paar rechtliche Baustellen, aber es bleibt zu hoffen, dass auch hier durch die Rechtsprechung schnell Sicherheit geschaffen wird." 

Anlass für den Beschluss vom 18.06.2018 war ein Verfahren, indem eine auf einem Foto abgebildete Person das Unterlassen der Veröffentlichung eben jenes Fotos erwirken wollte. Dass das Kunsturhebergesetz aber noch immer greift und die Veröffentlichung in dem gegebenen Fall rechtens ist, begründete das OLG Köln mit Artikel 85 der DSGVO. Dieser besagt, dass nationale Gesetze Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken vorsehen können. Das Gericht entschied, Art. 85 sei eine Öffnungsklausel. Sie erlaube nicht nur neue Gesetze, sondern könne auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen lassen – erfassen. Dieser Normzweck des Art. 85 DSGVO habe gerade den Zweck, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DSGVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden. 

Doch der Beschluss des OLG schafft nur begrenzt Klarheit. Das Kunsturhebergesetz regelt schließlich die Veröffentlichung von Bildern mit Personen. Eine Regelung zur Herstellung einer Fotografie schließt das Kunsturhebergesetz hingegen nicht ein. Damit bleibt dieser Punkt auch nach dem Beschluss des OLG Köln offen. Laut Copytrack unterliegt diese wohl einschränkungslos der DSGVO. Allerdings ist denkbar, dass auch hier Erlaubnistatbestände greifen, etwa der des berechtigten Interesses des Fotografen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, so dass der Fotograf zumindest nicht immer eine ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten einholen muss. Copytrack ist gespannt, wann die Gerichte diesbezüglich weitere Rechtssicherheit schaffen. 

Unstreitig ist, dass Fotografien, die Personen erkennbar zeigen, personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 der DSGVO darstellen. Personenbezogenen Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Neben der auf dem Foto identifizierbaren natürlichen Person selbst sind aber auch andere Informationen wie Standort, Datum und Uhrzeit der Aufnahme in der Fotodatei enthalten. Auch durch diese kann eine natürliche Person identifiziert werden. 

Copytrack hofft im Sinne seiner Kunden und aller Fotografen auf Gerichtsentscheidungen in naher Zukunft, die klarstellen, ob das KUG auch bei Bildern, die nicht zu journalistischen Zwecken veröffentlicht werden, anwendbar ist (private Fotografien ausgenommen).

Weitere Informationen zu der Entscheidung des Oberlandgericht Köln und zu den Hintergründen der durch die DSGVO aufgeworfenen Fragen bezüglich Personenfotografien unter: https://www.copytrack.com/de/kunsturhebergesetz-trotz-dsgvo/

Über COPYTRACK:

COPYTRACK – Global Copyright Control (www.COPYTRACK.com) mit Sitz in Berlin, beschäftigt heute rund 25 Mitarbeiter aus den Bereich Legal, IT, Kundenservice und Finance. Des weiteren unterhält das Unternehmen ein Netz von Partnern zur rechtlichen Durchsetzung. Der Service richtet sich u.a. an Fotografen, Verlage, Bildagenturen und E-Commerce-Anbieter. Er umfasst eine risikofreie Durchsuchung des weltweiten Internets nach von den Nutzern bei COPYTRACK hochgeladenen Foto- und Grafikdaten mit einer Treffergenauigkeit von 98 Prozent. Die Kunden definieren ohne Lizenz genutzte Bilder und COPYTRACK übernimmt in voller Verantwortung eine außergerichtliche Lösung in 140 Ländern sowie eine gerichtliche Lösung in den urheberrechtlich relevanten Gebieten. Nur bei erfolgreicher Nachlizenzierung erhält der Rechteinhaber bis zu 70 Prozent der vereinbarten Summe. Die reine Suchfunktion ist kostenfrei.

COPYTRACK – Global Copyright Register (www.copytrack.io) mit Sitz in Singapur, betreibt ein Blockchain basiertes Register zur Registrierung von Rechten an digitalem Content. Dieses Register ist für den Rechteinhaber kostenfrei und offen für die Nutzung durch andere Dienste.

Kontakt COPYTRACK: 
Andrea Feustel, Oranienburger Straße 4, 10178 Berlin
andrea.feustel@COPYTRACK.com, Tel: +49 - 30 - 809.332.933, Fax: +49 - 30 - 809.332.999

Tags: