Im Rausch der WM - 6 Tipps zum Umgang mit Bildern zur Weltmeisterschaft

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Pressemitteilung

Berlin, 11. Juni 2017: Nur noch drei Tage, bis alle wieder das Fußballfieber packt. Mit Anpfiff zur Fussball-Weltmeisterschaft werden auch wieder unzählige Fotos von Fans, Spielern und Events in Umlauf gebracht und kurzerhand über Social Media, Webseiten und Blogs verbreitet. Einzelhändler, Onlineshops und Dienstleister nutzen ebenfalls die Zeit und werben wieder über alle möglichen Kanäle mit besonderen Produkten, Angeboten oder Rabatten. Doch wer sich nicht richtig informiert, läuft Gefahr, dass die WM hohe Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen mit sich bringt. Das Bildrechtsportal Copytrack findet innerhalb kürzester Zeit Tausende unrechtmäßig genutzte Fotos im World Wide Web, wo Bildnutzer sich der sträflichen Nutzung nicht bewusst sind. Damit das WM-Erlebnis aber rundum fair und sorgenlos verläuft und niemand über Bild-, Namens und Markenrechte stolpert, hat Copytrack hier kurz vor Beginn des Spektakels ein paar wichtige Tipps zusammengestellt:

1. Mitgejubelt: Fotos von der Fan-Meile
Fotos und Videos von Fan-Meilen oder Public Viewing gehören zu jeder WM. Doch Vorsicht mit den abgebildeten Personen: Laut Kunsturhebergesetz hat jeder (Fußballfan) das Recht, darüber zu bestimmen, ob das von ihm angefertigte Foto veröffentlicht werden darf. Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen: Eine Zustimmung des Abgebildeten ist nicht notwendig, wenn die Personen lediglich als Beiwerk auf Fotos oder im Rahmen von Abbildungen öffentlicher Veranstaltungen zu sehen sind. Das heißt, sie mögen zwar in der Masse des Public Viewing erkennbar, für die Aufmerksamkeit des Betrachters jedoch nicht maßgeblich sein. Die Veranstaltung an sich, nicht die abgelichtete Person, muss im Mittelpunkt stehen. Obwohl immer wieder zu sehen – ein Einzelner darf nicht aus der Masse der Zuschauer herausgehoben werden. Vorsicht ist auch mit Fotografien geboten, auf denen Personen in der Öffentlichkeit erkennbar in einer herabwürdigenden oder sehr privaten Situation abgebildet werden. Hier kann sogar schon das Anfertigen des Fotos die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzen. Ist die Person dabei auch noch hilflos, kann dies sogar strafbar sein. Grundsätzlich sollte man also immer um Erlaubnis bitten, bevor man ein Schnappschuss schießt, oder auch mal auf ein Foto verzichten.

2. Achtung bei der Verwendung von Bild und Namen von Spielern
Auch wenn sie berühmt sind, so gilt auch für Profi-Fußballer das Recht am eigenen Bild. In der Regel darf jeder Spieler über die Veröffentlichung und Verwertung von Abbildungen seiner Person selbst verfügen. Aber nicht nur das Bild, sondern auch der Name eines Spielers steht unter Schutz und darf nur eingeschränkt verwendet werden. Neben dem allgemein geltenden Namensrecht sind einige Spielernamen wie Franz Beckenbauer sogar nach dem Markengesetz geschützt.
Namens- und Bildrecht sind beides eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Gewöhnlich ist außerhalb kommerzieller Nutzungen die Verwendung von Bildnis und Namen gestattet, ohne dass es der vorherigen Einwilligung des Fußballers bedarf. Erlaubt ist ebenfalls die Verwendung im Rahmen der Berichterstattung über zeitgeschichtliche Ereignisse. Hierzu zählen mitunter Fußballspiele von allgemeinem Interesse. Auch ist die Nutzung eines Spielerfotos gestattet, wenn dieser nur als Beiwerk auf dem Foto zu sehen ist. Fotos außerhalb des Spiels wie in der Umkleidekabine bzw. deren Veröffentlichung sind in der Regel aber ohne die Einwilligung des Spielers nicht erlaubt. Auch von werblichen Nutzungen wie für Anzeigenkampagnen mit dem Bild oder Namen eines Spielers sollte ohne gültigen Vertrag dringend abgesehen werden. Die Software von Copytrack beispielsweise findet Fotos weltweit auch dann, wenn nur Teile des Bildes verwendet werden oder das Bild gespiegelt, gefärbt oder  verzerrt wird. 

3. Fotografieren im Stadion
Zur WM oder während der Bundesliga ist es gang und gäbe, dass Amateurfotos und Videos von den Spielen in sozialen Netzwerken hochgeladen und verbreitet werden. Das Fotografieren und Aufnehmen von Videos im Stadion ist aber nicht immer gestattet. In der Regel hat nämlich der jeweilige Veranstalter des Spiels das sogenannte Hausrecht. Er darf darüber verfügen, was und wann zu welchem Zweck fotografiert und veröffentlicht werden darf. Um das Hausrecht also nicht zu verletzen, lohnt sich ein Blick in die geltende Hausordnung wie beispielsweise die des Berliner Olympiastadions. Bildmaterial von einem Spiel ausschließlich privat zu nutzen und ins Fotoalbum einzukleben, ist dagegen in der Regel unproblematisch. Wer Videos oder Fotos aber unerlaubt bei Facebook oder Instagram hochlädt oder für Werbezwecke nutzt, muss je nach Hausordnung mit Strafen rechnen. Ein Blick in die Ordnung lohnt sich auch, um sicher zu sein, dass die Kamera nicht bei der Einlasskontrolle abgegeben werden muss. Während Handys und kleinere Digitalkameras üblicherweise kein Problem darstellen, ist bei „Profiausrüstungen“ wie Kamerasystemen mit Wechselobjektiv Vorsicht geboten. 

4. Fotos von Merchandise-Produkten?
Zur Weltmeisterschaft 2018 gibt es zahlreiche offizielle Fan-Produkte, welche die FIFA weltweit an den Mann bringt. Ob T-Shirts, Mützen und das Maskottchen, alles wird in den kommenden Wochen weltweit auf Bildern und Videos verewigt. Das ist in der Regel kein Problem, solange es auf rein privater und nicht auf werblicher Ebene geschieht. Für den Umgang mit Begriffen, Worten, Titeln, Symbolen oder Logos, die markenrechtlich geschützt wurden, hat die FIFA dagegen besonders strenge Regeln aufgestellt: Demnach darf man diese nicht ohne Genehmigung für die Bewerbung von eigenen Produkten einsetzen, wenn dabei der Anschein eines kommerziellen Zusammenhangs mit der Weltmeisterschaft erweckt wird. Dem Kunden darf nicht vermittelt werden, man sei offizieller Sponsor oder Partner der Weltmeisterschaft. Ebenso wenig ist es laut FIFA gestattet, zu suggerieren, bei den eigenen Waren handele es sich um offizielle FIFA-Produkte bzw. besondere Weltmeisterschaft-Merchandising-Produkte. Die FIFA schreitet gegen Verstöße juristisch ein und schützt so ihr geistiges Eigentum und die offiziellen Sponsoren vor Schaden. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte auf jeden Fall die Richtlinien der FIFA immer im Blick haben. 

5. Public Viewing: Was Veranstalter beachten müssen
WM-Zeit ist Public Viewing-Zeit. Während der eine Nachbarn und Freunde zu sich einlädt, rüstet der andere seinen Biergarten und bietet der Öffentlichkeit eine Möglichkeit, gemeinsam die Spiele zu verfolgen. In rechtlicher Hinsicht sind aber auch hier bei der Veranstaltung von „Public Viewing“ einige Punkte zu beachten: Der § 87 des deutschen Urheberrechts normiert das sogenannte Kneipenprivileg. Er unterscheidet zwischen Veranstaltungen, für die kein Eintrittsgeld und solchen für die ein direktes oder indirektes Eintrittsgeld erhoben wird. Ist letzteres der Fall und die Veranstaltung der Öffentlichkeit außerhalb der privaten Wohnräume zugänglich, muss für das Public Viewing eine Lizenz der FIFA vorliegen. Andernfalls kann sie die Public Viewing-Events untersagen. Es muss eine Veranstaltung über das System angemeldet, die Lizenz der FIFA erworben und die Regeln zur Übertragung beachtet werden. Private sowie firmeninterne, „nicht-kommerzielle“ Events dürfen in der Regel stattfinden, ohne dass den Veranstaltern der WM eine Gebühr zu entrichten ist. Ab 5.000 Besuchern spricht die FIFA von einer „speziellen nicht-kommerziellen“ Veranstaltung, für die ebenfalls eine Lizenz einzuholen ist – wenn auch ohne Kosten. Das deutsche Urhebergesetz kennt diese Unterscheidungen der FIFA allerdings nicht. Nach dem Gesetz muss nur der eine FIFA-Lizenz erwerben, der Eintrittsgelder erhebt. Wer ein Public Viewing plant, sollte in jedem Fall prüfen, ob und welche Gebühren er an die GEMA zu entrichten hat. Für die WM gibt es eine Sonderlizenz.

6. WM - Während der Arbeit die Spiele verfolgen
Viele Spiele finden zu den gängigen Arbeitszeiten statt. Angestellte hoffen, dennoch die Spiele live verfolgen zu können. Arbeitgeber müssen aber weder das Mitfiebern via Internet, Liveticker über das Handy oder Radioübertragungen tolerieren. Daher ist es empfehlenswert, im Voraus gemeinsam mit dem Chef die Möglichkeiten zu besprechen. Als Maßnahme des Teambuildings und der Mitarbeitermotivation bietet sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglicherweise ein geplantes, gemeinsames Anschauen der Spiele an. Wenn eigens hierfür das Übertragungsgerät eingerichtet wird, muss möglicherweise bei der GEMA eine Lizenz erworben werden. Das sollte von den Unternehmen geprüft werden. Die Musik und die Beiträge der Journalisten sind nämlich urheberrechtlich geschützt und kostenpflichtig.

Copytrack wünscht allen viel Vergnügen und Erfolg für die Weltmeisterschaft. Auf tolle Spiele, tolle Tore!

Über Copytrack:
Copytrack (www.copytrack.com) wurde 2015 von Marcus Schmitt gegründet und beschäftigt heute rund 25 Mitarbeiter aus den Bereichen Legal, IT, Kundenservice und Finance. Der Service des kostenfreien Portals richtet sich u.a. an Fotografen, Verlage, Bildagenturen und E-Commerce-Anbieter. Copytrack spürt Urheberrechtsverstöße weltweit online auf. Der Service umfasst eine risikofreie Durchsuchung des Internets nach von den Nutzern hochgeladenen Bilddateien mit einer Treffergenauigkeit von 98 Prozent. Die Kunden von Copytrack definieren ohne Lizenz genutzte Bilder und bestimmen selbst die Höhe nachträglicher Gebühren gestützt durch einen automatischen Lizenzrechner im Portal. Copytrack übernimmt in voller Verantwortung eine außergerichtliche Lösung in 140 Ländern sowie eine gerichtliche Lösung in den urheberrechtlich relevanten Gebieten. Bei erfolgreicher Nachlizenzierung erhält der Rechteinhaber 70 Prozent der vereinbarten Summe.

Kontakt:
Copytrack GmbH

Andrea Feustel | Presse
Oranienburger Str. 4
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andrea.feustel@copytrack.com
Tel. 030 809 3329 61

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