Auch ehrenamtliche Vorstände haften für Schulden eines Vereins persönlich

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(Bonn, den 23.11.2012) Bei einem guten Zweck wird im Verein selten an Haftung gedacht. Dabei kann die Haftungsfalle sehr schnell zuschlagen. Denn das Gesetz kennt auch für ehrenamtliche Vorstände keinen generellen Haftungsausschluss. „Einige Regeln müssen daher bereits bei der Vereinsgründung unbedingt beachtet werden, sollen aus Vereinsverbindlichkeiten keine privaten Schulden werden“, erklärt Matthias Arens, Fachanwalt für Steuerrecht bei der Bonner Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle.

Grundsätzlich gilt, dass nur die Eintragung dem Verein eine eigene Rechtsfähigkeit verleiht. Erst dann kann ein eigenes Vereinsvermögen gebildet werden, aus dem Verbindlichkeiten bedient werden können. Bis dahin haften die beteiligten Personen in der Regel gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Schulden, die sich aus den gemeinsamen Unternehmungen ergeben. Denn bis zur Eintragung sind sie eine Personengesellschaft. Rechtsanwalt Arens ergänzt: „Zudem gilt bis zur Eintragung die sogenannte Handelndenhaftung. Schließt also jemand im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins ein Geschäft ab, haftet er im Zweifel selbst mit seinem eigenen Vermögen.“

„Allerdings“, schränkt Arens ein, „ist die persönliche Haftungsverantwortlichkeit des nicht eingetragenen Vereins dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen sogenannten Idealverein handelt, also einen Verein ohne wirtschaftliche Betätigung.“ Aber Vorsicht, ein guter Zweck bedeutet noch lange nicht, dass es sich um einen Idealverein handelt. Als typische Idealvereine gelten Sportvereine oder betriebliche Sozialeinrichtungen. Wirtschaftlich tätig sind Vereine hingegen dann, wenn sie Leistungen erbringen, die auf dem freien Markt gegen Entgelt gehandelt werden und keinen mitgliedschaftlichen Charakter haben. Das OLG Karlsruhe entschied z.B. im August 2011, dass ein Verein, der ein früheres kommunales Freibad weiterbetreibt und allen Bürgern gegen eine „Tagesmitgliedschaft“ das Badevergnügen ermöglicht, auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (OLG Karlsruhe 14 Wx 51/11).

Kniffelig wird es auch dann, wenn sich wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Tätigkeit vermischen. Arens erläutert: „Die rechtliche Einordnung erfolgt nämlich nicht nach dem Satzungstext, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen.“ So kann es für den Sportverein als Idealverein unschädlich sein, eine Vereinsgaststätte zu betreiben, solange diese der idealen Zielsetzung dient und ihr wirtschaftlicher Betrieb Nebenzweck bleibt. „Ändern sich allerdings die Verhältnisse im Verein, kann von Amts wegen jederzeit eine Einstufung als Wirtschaftsbetrieb erfolgen“, warnt der Steuerrechtler.

Eine tückische Falle. Denn die Einstufung als wirtschaftlicher Verein schließt eine Eintragung in das Vereinsregister aus. Und damit wird die Trennung von Vereinsvermögen und Privatvermögen als Haftungsmasse hinfällig. Gläubiger können sich, sobald die Eintragung ins Vereinsregister gelöscht wird, an die Vorstände persönlich wenden. Bleibt dagegen der Verein im Vereinsregister eingetragen, haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen.

Grundsätzlich ist die persönliche Haftung des Vorstandes beziehungsweise der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen, solange der Vorstand namens und im Auftrag des Vereins handelt. Auch bei unerlaubten Handlungen des Vereins, insbesondere bei der fahrlässigen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, haftet zunächst das vorhandene Vereinsvermögen. Das Privatvermögen des Vereinsvorstandes tritt in diesen Fällen als weitere Haftungsmasse hinzu. Der Gesetzgeber hat hier aber ein Haftungsprivileg geschaffen, das die Inanspruchnahme des Vorstandes durch den Verein begrenzt. Voraussetzung: Die Vorstandsmitglieder haben ihre Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. „Dann schließt § 31 a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine weitergehende Haftung aus, unter der Voraussetzung, dass der Vorstand unentgeltlich beziehungsweise mit einer Gesamtvergütung von unter 500 Euro jährlich tätig war“, schildert Arens.

Im Verhältnis zu Dritten gilt dieses Haftungsprivileg bei sogenannten deliktischen Handlungen, also Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern wie Gesundheit, Leben oder Eigentum, zwar nicht, doch hat der Vorstand beziehungsweise das Vorstandsmitglied einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein, sofern die Regress auslösende Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Arens gibt zu bedenken: „Der Freistellungsanspruch geht allerdings ins Leere, wenn das Vereinsvermögen nicht ausreicht, die Ansprüche des Geschädigten zu befriedigen oder wenn der Verein insolvent wurde.“ Dann bleibt letztlich die persönliche Haftung des Vorstands.

Sind Steuern oder Sozialabgaben betroffen, gelten für den Vorstand ohnehin keine Haftungsprivilegien. Beides muss ordnungsgemäß abgeführt werden. Ein neu gewählter Vorstand ist sogar zur Berichtigung von Fehlern verpflichtet, wenn er bei Prüfungen Unrichtigkeiten in zurückliegenden Steuererklärungen des alten Vorstandes entdeckt. Das Einsetzen von Mitarbeitern oder Profis entlastet den Vorstand nicht: Er hat auch die Pflicht, z.B. die Erstellung einer in Auftrag gegebenen Buchführung zu überwachen und bei Hinweisen auf Fehler einzuschreiten. Arens: „Ein Metier, das längst nicht jeder engagierte Vereinsvorstand gut beherrscht.“

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Einige Regeln müssen bereits bei der Vereinsgründung unbedingt beachtet werden, sollen aus Vereinsverbindlichkeiten keine privaten Schulden werden.
Matthias Arens, Fachanwalt für Steuerrecht
Der Freistellungsanspruch geht ins Leere, wenn das Vereinsvermögen nicht ausreicht, die Ansprüche des Geschädigten zu befriedigen oder wenn der Verein insolvent wurde.
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