Auch ehrenamtliche Vorstände haften für Schulden eines Vereins persönlich
(Bonn, den 23.11.2012) Bei einem guten Zweck wird im Verein selten an Haftung gedacht. Dabei kann die Haftungsfalle sehr schnell zuschlagen. Denn das Gesetz kennt auch für ehrenamtliche Vorstände keinen generellen Haftungsausschluss. „Einige Regeln müssen daher bereits bei der Vereinsgründung unbedingt beachtet werden, sollen aus Vereinsverbindlichkeiten keine privaten Schulden werden“, erklärt Matthias Arens, Fachanwalt für Steuerrecht bei der Bonner Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle. Grundsätzlich gilt, dass nur die Eintragung dem Verein eine eigene Rechtsfähigkeit verleiht. Erst