EuGH-Urteil zu Fluggastrechten: Entschädigungsanprüche von 809 000 Passagieren bleiben erhalten

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  • Europäischer Gerichtshof bestätigt bestehende Rechtsprechung
  • Flightright schätzt: Für 809 000 vom Urteil betroffene Fluggäste aus Deutschland bestehen weiterhin Entschädigungsansprüche

Potsdam, 17. September 2015: Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer heutigen Verhandlung (EuGH C-257/14 - van der Lans) zum Thema Fluggastrechte eindeutig auf die Seite der Verbraucher gestellt. Er entschied, dass technische Defekte grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Airlines liegen und diese zu einer Entschädigungszahlung an die betroffenen Fluggäste im Rahmen der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verpflichten.

Im Besonderen ging es darum, ob technische Defekte außergewöhnliche Umstände darstellen können, wenn sie spontan auftreten und weder auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen sind noch während einer regulären Wartung entdeckt wurden. Nach Einschätzungen von flightright.de, dem Portal für Fluggastrechte, haben die Richter mit ihrer Entscheidung die Rechte von 809 000 von oder nach Deutschland reisenden Passagieren gesichert, deren Ansprüche jährlich zukünftig entfallen wären, wenn technische Defekte zum Teil auch zu außergewöhnlichen Umständen gezählt hätten.

„Der EuGH hat mit seiner heutigen Entscheidung ein eindeutig positives Zeichen für die Fluggastrechte gesetzt und die Verbraucherrechte weiter gestärkt“, begrüßt Jonas Swarzenski, Leiter der Rechtsabteilung bei flightright, den Ausgang der Verhandlung. „Die Rechtslage ist nun eindeutiger, sodass Fluggesellschaften weniger Spielraum haben, sich vor der Verantwortung der Ausgleichsleitungen zu drücken. Von allen entschädigungsberechtigten Passagieren standen die Ansprüche von 809 000 vom Urteil betroffenen Fluggästen auf dem Spiel.” Es bleibe zwar weiterhin noch viel Bedarf für Verbesserung, aber die Entscheidung des EuGH sei ein Schritt in die richtige Richtung und vor allem ein wichtiges Zeichen hinsichtlich der geplanten Überarbeitung der Fluggastrechte. In einer Vorlageentscheidung der Rechtbank Amsterdam (Rechtssache C-257/14, vom 28. Mai 2014 wurde geurteilt, dass die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen sei, dass technische Mängel grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Airline fallen. Das umfasst auch derartige Defekte, die nach einer regulären Wartung des Flugzeugs unmittelbar vor dem Flug auftreten.

Link zu Pressemitteilung des Gerichtes:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150105de.pdf

Flightright (www.flightright.de), das Verbraucherportal für Fluggastrechte, startete im Frühjahr 2010. Passagiere haben die Möglichkeit, Entschädigungen für verspätete oder annullierte Flüge direkt über das Portal von flightright einzufordern. Flightright beruft sich auf die EU-Verordnung 261/2004. Diese spricht Betroffenen von Flugausfällen und Verspätungen eine Wiedergutmachung durch die Fluggesellschaft zu. Weitere Informationen auf http://www.flightright.de

Medienkontakt:
Julia Roitsch | 49(0)331/981 690 44 | julia.roitsch@flightright.de

Rudolf-Breitscheid-Straße 162 | 14482 Potsdam

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Zitate

„Der EuGH hat mit seiner heutigen Entscheidung ein eindeutig positives Zeichen für die Fluggastrechte gesetzt und die Verbraucherrechte weiter gestärkt.“
Jonas Swarzenski, Leiter der Rechtsabteilung bei flightright
„Die Rechtslage ist nun eindeutiger, sodass Fluggesellschaften weniger Spielraum haben, sich vor der Verantwortung der Ausgleichsleitungen zu drücken. Von allen entschädigungsberechtigten Passagieren standen die Ansprüche von 809 000 vom Urteil betroffenen Fluggästen auf dem Spiel.”
Jonas Swarzenski, Leiter der Rechtsabteilung bei flightright