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Recht und Unrecht über den Wolken: Über betrunkene Elche, fehlende Unterwäsche und andere kuriose Rechtsprechungen rund ums Fliegen

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Potsdam, 5.10.2015 – Die Juristerei ist trocken und spröde? Das kann nur behaupten, wer sich noch nicht eingehend mit Recht und Rechtsprechungen rund ums Fliegen auseinandergesetzt hat. So ist es in Alaska strafbar, während des Fluges nach einem Elch Ausschau zu halten. Und nach Dubai Fliegende sollten ihr Mohnbrötchen besser vor Flugantritt verzehren: Die Einfuhr von stimulierenden Substanzen, wie etwa Mohn, ist hier nämlich strengstens verboten. Nicht nur in weiter Ferne, sondern auch in den heimischen Gefilden gibt es kuriose Urteile zu außergewöhnlichen Flugumständen, die zwar für die Flugzeuginsassen ausgesprochen ärgerliche Auswirkungen haben mögen, jedoch nicht immer zu Schadensersatz berechtigen. Flightright (www.flightright.de), das Verbraucherportal für Fluggastrechte, benennt hier besonders ungewöhnliche Vorkommnisse rund ums Fliegen, die die Gerichte beschäftigten.

Wenn aus einer Maus ein Elefant wird – Ein Flugzeug mit Destination Paris musste mit großer Verspätung von Punta Cana (Dominikanische Republik) starten, da sich eine Maus im Flieger versteckte. Der Flieger durfte erst abheben, nachdem die Maus gefangen worden war, um mögliche Schäden am Flugzeug zu vermeiden. Aufgrund der Verspätung verlangte eine Reisende eine Entschädigung von der Airline. Der Fall kam vor das Düsseldorfer Amtsgericht. Dieses urteilte jedoch zugunsten der Fluggesellschaft, denn eine Maus sei ein „nicht vorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis” im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung (Urt. v. 08.10.2014, Az. 47 C 17099/13).

Ein ungleicher Kampf – Die Turbine eines in Paderborn landenden Flugzeugs wurde einer Taube zum Verhängnis – und andersherum. Es handelte sich jedoch nicht um irgendeine, sondern um eine Brieftaube. Da der Vogel einen Schaden von 10 500 Euro am Triebwerk verursachte, ging der Fall vor Gericht. Beide Parteien wurden zu gleichen Teilen zur Verantwortung gezogen: die Airline (als Halter des Flugzeugs), da das Flugzeug laut § 33 des Luftverkehrsgesetz eine Betriebsgefahr für die Taube darstellte, sowie der Besitzer der Brieftaube, da sein Tier nach § 833 BGB eine spezifische Gefahr darstellte. Das Ungleichgewicht von Größe und Gewicht der beiden Flugkontrahenten spielte keine Rolle bei dem Urteil: Beide fügten auf ihre Art dem jeweils anderen erheblichen Schaden zu.

Schnarchnasen im Flieger erlaubt – Wer kennt es nicht? Man sitzt im Flugzeug und versucht zu schlafen, aber es will einfach nicht klappen. Der Sitznachbar hat damit jedoch keine Probleme und schnarcht zudem noch laut vor sich hin. Wie ein Urteil ergab, haben Schnarch-Geschädigte jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Denn lärmende Fluggäste seien nur eine Unannehmlichkeit und kein Reisemangel, beschloss das Amtsgericht Frankfurt (Az. 31 C 842/01-83). Hierbei ist auch unerheblich, in welcher Flugklasse man reist.

Über Recht und Anstand – Wenn der Grund für eine Flugverspätung nicht im Einflussbereich der Airline liegt – also ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt –, haben Passagiere keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Von einem besonders außergewöhnlichen Umstand war auch ein Fluggast betroffen, der aufgrund eines Todesfalls an Bord der Maschine in Kairo seinen Anschlussflug ans Rote Meer verpasste. Ungeachtet des dramatischen Umstandes verklagte er die Airline auf Schadensersatz, was das Amtsgericht Frankfurt jedoch – wie man verstehen kann – ablehnte. Der Todesfall sei der Fluggesellschaft nicht anzulasten und sie konnte auf die Schnelle „keine zumutbaren Maßnahmen“ (AG Frankfurt, Az. 31 C 2177/10 [83]) ergreifen, die etwaige Verspätungen hätten verhindern können. Der Kläger musste somit auf die geforderten 400 Euro Schadensersatz verzichten.

Einmal zur Maniküre, bitte – Nicht nur Fluggäste, sondern auch Flughafen- und Airline-Mitarbeiter sind von Vorschriften nicht ausgenommen. Letztere haben vor allem Vorschriften hinsichtlich Dienstkleidung oder äußerem Erscheinungsbild zu beachten. Die Mitarbeiter eines Betriebs, der Fluggastkontrollen am Flughafen Köln/Bonn durchführt, hatten geklagt, da sie durch die Vorgaben ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sahen. Die Kläger blieben jedoch teilweise erfolgslos (Az. 3 TaBV 15/10). Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, dass es zum Schutz der Dienstkleidung durchaus rechtmäßig sei, weiße oder hautfarbene Unterwäsche vorzuschreiben. In jedem Fall ist es keine Alternative, keine Unterwäsche zu tragen, denn dies ist streng verboten. Außerdem müssen die Mitarbeiter ihre Fingernägel auf eine bestimmte Länge trimmen. Dies diene dazu, Fluggäste zum Beispiel beim Boarding vor einer möglichen Verletzungsgefahr zu schützen. Die Farbe des Nagellacks darf weiterhin selbst bestimmt werden, genauso die Haarfarbe.

Sicherheitsdemonstration mit Folgen –Während einer Sicherheitsdemonstration im Flieger betätigte ein Fluggast den Öffnungsmechanismus des Notausstiegs und aktivierte damit die Notrutsche. Ein Mitreisender geriet über diesen Vorfall so sehr in Rage, dass er Herzbeschwerden erlitt. Daraufhin trat er aufgrund von Reiseuntauglichkeit mit seiner Familie von der Reise zurück und verlangte die Erstattung der gesamten Reisekosten von über 2 000 Euro von der Person, die den Ärger auslöste. Das Amtsgericht Nürtingen wies die Klage jedoch als unbegründet zurück (Urt. v. 24.1.2011, Az. 11 C 2077/10). Es bestehe zwar ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Handeln des Angeklagten und dem Gesundheitszustand des Klägers, jedoch sei es problematisch bis unmöglich zu klären, ob eine Person bei fahrlässigem Handeln in Alltagssituationen mit solch gravierenden Auswirkungen rechnen muss und also haftbar gemacht werden kann.

Weitere Informationen zu flightright und den Entschädigungsansprüchen von Passagieren unter: www.flightright.de.

Flightright (www.flightright.de), das Verbraucherportal für Fluggastrechte, startete im Frühjahr 2010. Passagiere haben die Möglichkeit, Entschädigungen für verspätete oder annullierte Flüge direkt über das Portal von flightright einzufordern. Flightright beruft sich auf die EU-Verordnung 261/2004. Diese spricht Betroffenen von Flugausfällen und Verspätungen eine Wiedergutmachung durch die Fluggesellschaft zu. Weitere Informationen auf http://www.flightright.de

Medienkontakt:
Julia Roitsch | 49(0)331/981 690 44 | julia.roitsch@flightright.de

Rudolf-Breitscheid-Straße 162 | 14482 Potsdam

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