Wenn der Urlaub keiner war – Reisende müssen nicht auf jedem Ärgernis sitzen bleiben
Welche Rechte haben Reisende, wenn sie ohne eigenes Verschulden Probleme im Urlaub haben?
Potsdam, 08. August 2013, Ruhe und Erholung zu finden, sind wohl die größten Erwartungen vieler Reisender an ihren Urlaub. Was aber, wenn daraus nichts wird, weil man selbst krank ist? Was sollten Urlauber tun, wenn das Reiseziel erst erheblich verspätet erreicht wird, weil Zug, Flug, Bahn oder Schiff nicht pünktlich starten? Sollte man es einfach hinnehmen, wenn das Gepäck nicht mitgeflogen ist oder der Pool stark verunreinigt ist? Damit Reisende nicht auf allem Frust und evtl. zusätzlichen Ausgaben sitzen bleiben müssen, hat das Verbraucherportal flightright.de hier ein paar Hilfestellungen zusammengetragen.
Flug verspätet – Urlaubszeit verschenkt?
Die Tickets in der Tasche, die Koffer aufgegeben und voller Vorfreude die Reiselektüre für den Flug unter den Arm geklemmt – doch dann verkündet der Blick auf die Abflugtafel eine mehrstündige Startverzögerung. Der erste Urlaubstag wird frustriert zwischen missmutigen Mitreisenden in der Abfertigungshalle verbracht.
Flugannullierungen und -verspätungen sind stets unerfreulich. Wer allerdings um seine Rechte als Fluggast weiß, kann die Wartezeit und auch den unfreiwillig verkürzten Urlaub ein wenig gelassener antreten. Laut EU-Verordnung haben Passagiere bei starken Flugverspätungen und -streichungen schließlich nicht nur das Recht auf Versorgungsleistungen wie Speisen und Getränke durch ihre Airline, sondern vor allem auch das Recht auf einen angemessenen Schadensersatz. Je nach Flugstrecke beträgt dieser 250 bis 600 Euro pro Person – und das unabhängig vom gezahlten Ticketpreis. Da diese Entschädigungszahlung bis zu drei Jahre nach dem Flugdatum – sprich noch lange nach dem Urlaub – eingefordert werden kann, besteht erst Recht kein Grund zu zusätzlichem Urlaubsstress. Noch unkomplizierter geht es mit dem Verbraucherportal flightright.de, das weltweit ohne Kostenrisiko die Entschädigungsansprüche von Fluggästen prüft und durchsetzt. Der erstrittene Betrag kann dann schon einmal für die nächste Reise zur Seite gelegt werden.
Im Urlaub krank – War’s das mit der Erholung?
Endlich Urlaub! Nach Wochen der Arbeit auf Hochtouren sehnen sich Körper und Geist nach ein paar Tagen Ruhe. Was aber, wenn sich der Körper für den vorherigen Stress rächt und der Urlauber krank im Bett statt am Strand liegt? Die kostbaren Ferientage im Bett vergeuden? „Angestellte haben das Recht, ihren Urlaub unter Umständen nachzuholen, wenn sie in der freien Zeit krank werden“, so Dr. Philipp Kadelbach von flightright. Um dieses Recht auch in Anspruch nehmen zu können, sollten kranke Urlauber umgehend einen Arzt aufzusuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Krankheitstag an durch Attest bescheinigen lassen. Auch empfiehlt es sich, die Krankenkassen zu informieren. Allerdings reichen Atteste aus dem Ausland häufig nicht aus. Im Urlaub Erkrankte müssen darauf achten, dass nicht nur ihre Erkrankung nachgewiesen wird. Im Attest muss zudem auch ausdrücklich auf eine Arbeitsunfähigkeit eingegangen werden. Ist der Patient endlich wieder genesen, darf er keinesfalls eigenmächtig die Anzahl der Krankheitstage an die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Urlaubszeit anhängen. Dieses Verhalten könnte eine Abmahnung und sogar eine Kündigung zur Folge haben.
Einfach hinnehmen, wenn Bahn, Bus und Kreuzfahrtschiff nicht kommen?
Der Bahnsteig quillt aus allen Nähten, ungeduldige Reisende drängen um das Informationshäuschen und fordern Auskunft um den Verbleib ihres Zuges. Die Fernreise ins Ausland steht auf dem Spiel ebenso Anschlusszüge die zum Endziel führen sollen. Aber auch bei Zugreisen sind die Rechte und Entschädigungsansprüche von Fahrgästen geregelt und versprechen somit etwas Trost bei langer Warterei. Die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bei grenzüberschreitenden Fahrten sind europaweit in einer Verordnung festgehalten. Bei Fahrten innerhalb Deutschlands bestehen ebenfalls Regelungen durch das Fahrgastrechtegesetz. Mindestens 25 Prozent des Fahrpreises können die Fahrgäste zurückverlangen, wenn eine Verspätung von 60 bis 119 Minuten vorliegt. Mindestens 50 Prozent sind es ab einer Verspätung von 120 Minuten. „Betroffene Reisende sollten sich die Zugverspätung dringend vom Eisenbahnpersonal bescheinigen lassen“, rät Kadelbach. Ähnliche Regelungen gelten auch für den Schiffsverkehr und bei Fernbusreisen.
Mehr Kakerlaken als Urlaubsfreude
Das Zimmer ist verschmutzt, die Betten hängen durch und statt Animation bestimmt Baulärm das Abendprogramm: Die großen Ferien sind ein Desaster und bieten alles - nur keine Erholung. „Urlauber sollten auf keinen Fall einfach alles hinnehmen. Sie haben im Vorfeld für Leistungen gezahlt und haben auch einen Anspruch, diese zu erhalten“, betont Kadelbach von flightright. Bei nur leichteren Mängeln, wie mangelnder Sauberkeit, sollten Reisende das Personal auf diese hinweisen und die Möglichkeit einräumen, die Fehler innerhalb einer Frist zu beheben. Bei sehr starker Verschmutzung oder bei Defekten empfiehlt es sich, auf ein alternatives, aber gleichwertiges Zimmer zu bestehen. Wenn das Hotelpersonal nicht auf die Beschwerden reagiert, sollten Reisende die Mängel nach dem Urlaub beim Reiseveranstalter schriftlich reklamieren. Bis zu 25 Prozent des Reisepreises kann so zurückgefordert werden (AG Hamburg, AZ: 22 A 23/01). Bei starker Lärmbelästigung ist diese exakt zu protokollieren. Wenn sich die Unterkunft beispielsweise in einem unfertigen Bauzustand befindet und täglich Baulärm von 7.00 bis 18.00 Uhr vorherrscht, können sogar bis zu 50 Prozent des Urlaubspreises zurückgefordert werden (AG Hannover, AZ: 504 C 4712/07).
Auch ohne Koffer nicht leer ausgehen
Im Urlaub ohne Gepäck dazustehen, kann ausgesprochen ärgerlich und auch unangenehm werden. Wenn das Reisegepäck bei einer Flugreise auf der Strecke bleibt und nicht mit seinem Besitzer das Endziel erreicht, sollten die Betroffenen den Verlust des Gepäcks umgehend der Airline melden. Diese ist in der Pflicht, die Kosten für Ersatzbekleidung sowie die dringendsten Hygieneartikel zu erstatten. So können Passagiere – mit dem Nötigsten versorgt – die Wartezeit überbrücken. In der Regel erstatten Fluggesellschaften zu 100 Prozent die Kosten für Toilettenartikel und zu 50 Prozent die Auslagen für Bekleidung. Wenn das Gepäck seinen Bestimmungsort aber nie oder stark beschädigt erreicht, muss die Airline laut „Montrealer Übereinkommen“ den entstandenen Schaden ersetzen. Ein Trost für die Betroffenen, denn auf diese Weise erhalten Reisende bis zu 1.300 Euro.
Über flightright: flightright (www.flightright.de), das Verbraucherportal für Fluggastrechte, startete im Frühjahr 2010. Passagiere haben die Möglichkeit, Entschädigungen für verspätete oder annullierte Flüge direkt über das Portal von flightright einzufordern. flightright beruft sich auf die EU-Verordnung 261/2004. Diese spricht Betroffenen von Flugausfällen und Verspätungen eine Wiedergutmachung durch die Fluggesellschaft zu. Weitere Informationen auf http://www.flightright.de
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