TYSKLAND

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Det er i dag falt dom i rettssaken i Berlin vedrørende
innføring av pant på engangsemballasje i Tyskland. Dommen
er i favør av Regjeringen. Nedenfor ligger
pressemeldingen på tysk - fra retten i Tyskland.





Der Präsident
des Oberverwaltungsgerichts Berlin
- Pressestelle -

22. Februar 2002

P r e s s e m i t t e i l u n g 3/2002

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin im Beschwerdeverfahren über
die Einführung eines Dosenpfandes.

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war ein vorläufiger
Rechtsschutzantrag von 16 großen Getränkeproduzenten und Unternehmen des Getränkehandels, die in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem auch in Einwegbehältnissen abgefülltes Bier und Mineralwasser vertreiben. Die Verpackungsverordnung in der geltenden Fassung bestimmt, dass die für Einweg-Getränkeverpackungen vorgesehene Pflicht zur Erhebung eines Pfandes in Höhe von mindestens 0,25 Euro je Verpackung einsetzt, wenn der Anteil der Mehrweg-Getränkeverpackungen in allen Getränkebereichen insgesamt unter 72 % absinkt. Dies muss zuvor bei einer der jährlich durchzuführenden Erhebungen und sodann nochmals nach einem Jahr bei einer Nacherhebung festgestellt und
bekannt gegeben worden sein, woraufhin nach Ablauf weiterer sechs Monate die Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen einsetzt. Bis dahin sind die Getränkevertreiber aufgrund ihrer Teilnahme am dualen System von der Pfandpflicht befreit.
Für das Jahr 1997 wurde von der Bundesregierung erstmals ein Absinken des gesamten Mehrweganteils unter 72 % bis auf 71,33 % ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht; die danach durchzuführende Nacherhebung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit einen noch darunter liegenden Prozentsatz des bundesweiten gesamten Mehrweganteils ergeben mit der Folge, dass sodann nach dem Ablauf von sechs Monaten die Pfanderhebungspflicht für die Getränkebereiche Bier und Mineralwasser einsetzen würde. Die Antragstellerinnen haben mit dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch vorbeugend die Verhinderung der bevorstehenden Bekanntgabe der bei der Nacherhebung ermittelten Mehrweganteile begehrt. Sie halten bereits die Feststellung der Quotenunterschreitung für das Jahr 1997 für fehlerhaft; überdies sei die Regelung der Verpackungsverordnung insgesamt infolge der damit verbundenen erheblichen Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit
nichtig. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im August 2001
zurückgewiesen, mit der Begründung mit der angestrebten Verhinderung der Bekanntgabe der Nacherhebungsergebnisse werde in prozessual unzulässiger Weise die allgemeine Geltung der Regelung der Verpackungsverordnung begehrt.
Im Übrigen sei die Bekanntgabe der Mehrwegquote für das Jahr 1997 rechtlich nicht zu beanstanden.
Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht die dagegen von den
Antragstelle-rinnen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht
qualifiziert die Bekanntgabe der Erhebungsergebnisse wegen der damit
verbundenen, für die betroffenen belastenden Rechtsfolgen als anfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den ausnahmsweise bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch vorbeugender Rechtsschutz begehrt werden könne; dem Antrag könne aber nicht entsprochen werden, weil jedenfalls die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Rechtsmängel der Bekanntgabe der Mehrwegquote für das Jahr 1997 und der Verordnung selbst nicht glaubhaft gemacht seien. Die vorgebrachten Zweifel gegen die Zuständigkeit der Bundesregierung für die Erhebungen über die Mehrweganteile und gegen die Befugnis des Bundesumweltministeriums zu deren Bekanntmachung sei nicht gerechtfertigt. Auf eine Fehlerhaftigkeit der für das Jahr 1997 bekannt gegebenen Mehrwegquote könnte sich die Antragstellerinnen mit Rücksicht auf die Bestandskraft dieser Bekanntgabeentscheidungen nicht mit Erfolg berufen; schwerwiegende und offensichtliche Rechtsverstöße weise diese Feststellung jedenfalls nicht auf. Auch die von den Antragstellerinnen geäußerten Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnungsregelung teilt das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht. Die Regelung sei nach Art und Inhalt durch die Verordnungsermächtigung im Kreislauf Wirtschaft-/Abfallgesetz gedeckt. Die von den Antragstellerinnen bestrittene
Eignung der Regelung zu einer Stabilisierung der in den einzelnen
Getränkebereichen derzeit vorhandenen Mehrweganteile könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden, da nicht festgestellt werden könne, dass die von dem Verordnungsgeber insoweit angestellten
prognostischen Erwägungen hinsichtlich der künftigen Entwicklung auf dem Getränkemarkt zur Erreichung dieses Ziels schlechthin ungeeignet seien. Das gelte auch bei einer unter gesamtökologischem Aspekt vom Verordnungsgeber bejahten - abgesehen von Getränkekartons - grundsätzlich bejahten ökologischen Vorteilhaftigkeit von Mehrweg-Getränkeverpackungen im Verhältnis zu Einweg-Verpackungen. Auch die mit der Pfanderhebungspflicht für den Getränkehandel erforderlich werdenden, zwischen den Beteiligten der Höhe nach äußerst umstrittenen, erheblichen Investitionen und sonstigen
wirtschaftlichen Belastungen könnten die Verhältnismäßigkeit der Regelung nicht entscheidend in Frage stellen, wobei es Sache der Getränkeindustrie nach Maßgabe der zuvörderst ihr übertragenen Produktverantwortung sei, selbst kostengünstige und effiziente Systeme und Konzepte zu entwickeln. Ebenso wenig könnten die von den Antragstellerinnen gerügten Verstöße der deutschen Regelung gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht festgestellt
werden.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin, 2. Senat - OVG 2 S 6.01 -

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