Bei verschleppter Insolvenz haftet der Geschäftsführer persönlich für Mängel
(Bonn, den 29.10.2012) Es ist ein bekanntes Bauherrenrisiko: Der Gewährleistungsanspruch für eine Bauleistung besteht noch, doch das beauftragte Bauunternehmen ging inzwischen Pleite. Normalerweise kann der Bauherr in dem Fall Mängelbeseitigungsansprüche, die er gegen das Bauunternehmen hat, abschreiben. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2012 öffnet einen Weg, sich möglicherweise am Geschäftsführer des Bauunternehmens persönlich schadlos zu halten (Az.: II ZR 130/10). „Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lohnt sich ein genauer Blick auf die Sach-