Bei Zahlungsverzug des Mieters können sich Vermieter ab sofort besser wehren
(Bonn, den 09. 11. 2012) Ausbleibende Mietzahlungen sind ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und ihren Vermietern. Wehren konnten sich Vermieter mit einer fristlosen Kündigung nur, wenn erhebliche Mietrückstände aufgelaufen waren. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Weg frei gemacht, dass schon bei einem geringeren Zahlungsrückstand eine ordentliche Kündigung erfolgen kann – und damit wesentlich früher als die fristlose Kündigung. „So ist das Risiko für Mieter, die nicht rechtzeitig zahlen, erheblich gestiegen, ihre Wohnung zu verlieren“, warnt Rechtsanwältin Anne