flightright informiert: Durch die Hartnäckigkeit eines einzelnen Fluggastes könnten bald alle europäischen Verbraucher leichter zu ihrem Recht kommen
- Bald könnte in vielen zusätzlichen Konstellationen eine Durchsetzung der Ansprüche auch vor deutschen Gerichten gegen ausländische Airlines möglich sein
- BGH sieht deutschen Gerichtsstand, entgegen der Entscheidung des Landgerichtes und legt die Frage dem EuGH zur abschließenden Beurteilung vor
- Bisher konnten deutsche Verbraucher ihre Ansprüche im Ausland nur schwer durchzusetzen
Potsdam, 18. August 2015 – In der heutigen Sitzung des Bundesgerichtshofes (BGH) wurde erneut das Thema EU-Fluggastrechte (Verordnung (EG) 261/2004) verhandelt und eine Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart überprüft. Das Landgericht hatte über die Frage des Gerichtsstandes bei mehrteiligen Flügen entschieden: Eine Klage in Deutschland sei nicht berechtigt, wenn bei einer einheitlichen Buchung über eine Fluggesellschaft der erste, unproblematische Teilflug in Deutschland startet, aber der zweite, problematische Teilflug im europäischen Ausland (Az. X ZR 2/15). Der Bundesgerichtshof sah, anders als das Landgericht, grundsätzlich auch in diesen Konstellationen einen Gerichtsstand in Deutschland. Weil diese Frage jedoch vom EuGH noch nicht für mehrteilige Flugverbindungen entschieden wurde, hat der BGH diese nun dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH könnte mit einem Urteil die europäischen Verbraucherrechte stärken und Fluggesellschaften mehr in die Verantwortung nehmen. Dies ist der Hartnäckigkeit eines Fluggastes zu verdanken, der nach ablehnenden Urteilen des Amtsgerichtes und des Landesgerichtes nun beim BGH Klage eingereicht hatte.
„Dies ist ein großer Schritt in puncto Fluggastrechte in Deutschland. Sollte der EuGH zugunsten der Verbraucher entscheiden, wäre das Urteil wegweisend für die Betroffenen und würde diesen die Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche erleichtern, auch dann, wenn nur der im Ausland gestartete Anschlussflug von der Verspätung bzw. Annullierung betroffen war und die beiden Flüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt wurden“, kommentiert Jonas Swarzenski, Leiter der Rechtsabteilung vom Fluggastrechteportal flightright. „Damit würde ein neues Rechtsfundament für mehrteilige Flüge geschaffen. Fluggesellschaften könnten sich dann nicht mehr im Ausland verstecken und darauf spekulieren, dass deutsche Fluggäste eine möglicherweise kostenintensive Klage im Ausland vermeiden wollen.” Bisher ist es für Verbraucher oft schwer möglich, ihre Ansprüche im Alleingang durchzusetzen. Nur durch die professionelle Hilfe von Fluggastrechteportalen wie flightright, die mit Partneranwälten vor Ort zusammenarbeiten, können deutsche Fluggäste im Ausland zu ihrem Recht kommen.
Der konkrete Fall vom Landgericht Stuttgart wies eine besonders schwierige Konstellation auf, da der erste Flug pünktlich und nur der Anschlussflug verspätet war. Die Buchung der Reise Stuttgart-Paris-Helsinki erfolgte einheitlich über Air France; der zweite, verspätete Flug wurde jedoch von Finnair durchgeführt. Fraglich war nun, ob Finnair in dieser Konstellation auch in Deutschland verklagt werden konnte.
Link zur Pressemitteilung des Gerichtes zum Beschluss vom 18. August 2015 – X ZR 2/15:
Flightright (www.flightright.de), das Verbraucherportal für Fluggastrechte, startete im Frühjahr 2010. Passagiere haben die Möglichkeit, Entschädigungen für verspätete oder annullierte Flüge direkt über das Portal von flightright einzufordern. Flightright beruft sich auf die EU-Verordnung 261/2004. Diese spricht Betroffenen von Flugausfällen und Verspätungen eine Wiedergutmachung durch die Fluggesellschaft zu. Weitere Informationen auf http://www.flightright.de
Medienkontakt:
Julia Roitsch | 49(0)331/981 690 44 | julia.roitsch@flightright.de
Rudolf-Breitscheid-Straße 162 | 14482 Potsdam
Tags: